Fachkonferenzen haben einen breiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Themen, mit denen sie sich beschäftigen können.
Das Schulgesetz NRW legt in § 70 (3 und 4) folgende Bereiche fest:(3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung.
(4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über
1. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit,
2. Grundsätze zur Leistungsbewertung,
3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln.
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